Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) berücksichtigt werden können, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Im vorliegenden Fall waren die steuermindernde Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten und des einfachen Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers streitig.
Die Beteiligten praktizierten das sogenannte paritätische Wechselmodell. Das Kind blieb nach Auszug der Mutter beim Kläger gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Die Kinderbetreuungskosten waren von der Mutter des gemeinsamen Kindes vollständig gezahlt worden, während der Kläger argumentierte, dass ihm eine entsprechende steuerliche Entlastung zustehe, da die Mutter das volle Kindergeld zur Verfügung hatte und damit die Kinderbetreuungskosten gezahlt hat.
Der BFH entschied, dass dem Kläger weder der Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehe. Außerdem sei das hälftige Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § EStG anzurechnen.
Die entscheidende Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen tatsächlich selbst getragen hat.
Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der Günstigerprüfung grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags vom Einkommen gegenübergestellt, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Im Urteilsfall war das hälftige Kindergeld günstiger als die steuerliche Entlastung durch den einfachen Kinderfreibetrag, sodass der Kinderfreibetrag nicht zu gewähren ist.
Quelle: BFH