Abfindungsberatung

Rund um Ihre Abfindung gibt es zahlreiche Fallstricke aber auch Chancen, um die Steuerlast auf die Abfindung möglichst gering zu halten. Eine Einmalabfindung ist zwar in der Regel sozialversicherungsfrei, unterliegt aber der Einkommensteuer. Eine steuerliche Gestaltung hat das Ziel, die steuerliche Begünstigung durch die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Absatz 1 EStG) möglichst weitgehend auszunutzen. Dazu ist eine Betrachtung aller Bestandteile der individuellen steuerlichen Situation geboten. Neben den Einkünften zum Beispiel aus Vermietung oder des Ehepartners nehmen auch sogenannte Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld und die Vorsorgeaufwendungen starken Einfluss und sind in ihrer Gestaltbarkeit „unter die Lupe“ zu nehmen. Da wir seit bald 25 Jahren in diesem Spezialgebiet tätig sind und jährlich mehrere hundert Fälle beraten und bis zum günstigen Steuerbescheid begleiten, sind Sie in Sachen Abfindung bei uns mit Sicherheit gut beraten.

Unsere Lösungen im Überblick

  • Steuerliche Begutachtung des Aufhebungsvertrags
  • Steueroptimierung des Abfindungsbetrages
  • Vergleichsberechnungen zur Bestimmung der geringsten Steuerlast in verschiedenen Gestaltungsvarianten
  • Beratung zu Auszahlungszeitpunkt und -art (z. B.: Einmalzahlung oder ratierliche Zahlung)
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung im Abfindungszeitraum (1/5 Regel)