Der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sportverein im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest.
Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für den Monat April 2020 fest.
Mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ beantragte der Verein die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018.
Das Finanzamt gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung, lehnte aber den Erlass der festgesetzten Zinsen ab, weil der Kläger deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.
Das FG Münster entschied, dass die Zinsen aus sachlichen Billigkeitserwägungen zu erlassen seien, weil der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe.
Aus dem BMF-Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Finanzverwaltung einen Anspruch auf eine zinsfreie Stundung gewährt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Da der Kläger Anspruch auf die Stundung der Körperschaftsteuer 2018 gehabt habe, sei es schlüssig, dass auch Zinsen, die festgesetzt wurden, zu erlassen sind.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Münster